::Satzung Förderverein

Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Hattenhofen

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen: " Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Hattenhofen".
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hattenhofen.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Hattenhofen. Insbesondere fördert der Verein:
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Spenden und Beiträge, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein Fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Antragsteller auf Fördermittel ist ausschließlich die Freiwillige Feuerwehr Hattenhofen

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche, juristische Person oder Familie (Haushalt) werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern (ordentliche Mitglieder).
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Feuerwehrangehörige und Angehörige der Feuerwehr-Altersabteilung können ebenfalls Mitglied werden.

§4 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe zu nennen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeit.
  2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung offen.
  4. Mitglieder sind aufgefordert, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
  1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.
  2. freiwillige Zuwendungen (z.B.: Spenden)
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
  4. Durchführung von Veranstaltungen und Festen

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§8 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Jahresberichte entgegennehmen
  2. Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr
  3. Beratung und Abstimmung über eingebrachte Anträge
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Genehmigung der Jahresrechnung des neuen Haushaltsetats
  8. Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
  2. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jede natürliche, juristische Person und Familie (Haushalt) hat bei Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§12 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenverwalter
    4. dem Schriftführer
    5. 2 Beisitzern, aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen, wovon einer der Feuerwehrkommandant sein sollte.
    6. 2 Beisitzer aus den Reihen der Fördermitglieder
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und wesentlich erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§13 Rechnungswesen

  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100 €, ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung zuvor erteilt hat, oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§14 Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.

§15 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hattenhofen, die es unmittelbar uns ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 04.06.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.